Rechtsprechung
OLG Jena, 17.10.2011 - 9 W 452/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Thüringer Oberlandesgericht
§§ 122, 124 ZPO
Keine Haftung des Erben für gestundete Gerichtskosten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Erben eines Schuldners für noch offene Gerichtskosten im Restschuldbefreiungsverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 122; ZPO § 124
Inanspruchnahme der Erben des Schuldners für noch offene Gerichtskosten im Restschuldbefreiungsverfahren - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
§§ 122, 124 ZPO
Keine Haftung des Erben für gestundete Gerichtskosten - anwalt24.de (Kurzinformation)
Keine Haftung des Erben für gestundete Gerichtskosten
Verfahrensgang
- LG Gera, 26.07.2011 - 5 T 315/09
- OLG Jena, 17.10.2011 - 9 W 452/11
Papierfundstellen
- NZI 2012, 197
- FamRZ 2012, 1161
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 04.03.1999 - 10 WF 1/99
Inanspruchnahme der Erben nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des …
Auszug aus OLG Jena, 17.10.2011 - 9 W 452/11
Der Senat ist mit Beschluss vom 10.07.2009, Az.: 9 W 229/09, der in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa OLG Düsseldorf, MDR 1999, 830; OLG Köln, OLGR 1999, 168;… Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 124 Rn. 2a) vorherrschenden Meinung gefolgt, wonach mit dem Tod einer Partei die Prozesskostenhilfe zwar automatisch erlischt, dies aber nicht dazu führt, dass die Bewilligung rückwirkend als unwirksam anzusehen ist. - OLG Düsseldorf, 27.10.2009 - 24 W 53/09
Besetzung des Oberlandesgerichts im Verfahren der weiteren Beschwerde; Befugnis …
Auszug aus OLG Jena, 17.10.2011 - 9 W 452/11
Der Senat hat über die weitere Beschwerde in voller Besetzung gemäß § 122 Abs. 1 GVG zu entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2009, Az.: 24 W 53/09).
- BGH, 22.09.2016 - IX ZB 29/16
Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen der vorzeitigen …
Der Gegenauffassung, wonach dem Schuldner Restschuldbefreiung zu erteilen ist, wenn er zwar nicht die Kosten des Verfahrens berichtigt hat, ihm jedoch Verfahrenskostenstundung (§ 4a InsO) bewilligt wurde (AG Essen VuR 2012, 196; AG Göttingen, ZInsO 2015, 1357 ff; Erdmann, ZInsO 2007, 873, 875; Pape, ZInsO 2007, 1289, 1305;… Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 300 nF Rn. 11; ders. ZInsO 2007, 1253, 1258;… FK-InsO/Kohte, aaO § 4b Rn. 9; ders VuR 2012, 197), kann auf der Grundlage des eindeutigen Wortlauts des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO nicht beigetreten werden. - OLG Düsseldorf, 05.04.2016 - 24 W 14/16
Rechtsfolgen des Versterbens der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei
Vielmehr ist das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren mit dem Tod des Antragstellers beendet (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 9 W 452/11, Rz. 3; OLG Oldenburg…, Beschluss vom 27. Januar 2010, a.a.O., Rz. 4 mwN; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 …und vom 23. Februar 2007, jeweils a.a.O.;… Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn. 12 und § 118 Rn. 15 und § 124 Rn. 2a). - LG Frankfurt/Main, 09.03.2018 - 9 T 365/17
Sofortige Erteilung der RSB in Verfahren ohne Forderungsanmeldungen nur bei …
Der Gegenauffassung, wonach dem Schuldner Restschuldbefreiung zu erteilen ist, wenn er zwar nicht die Kosten des Verfahrens berichtigt hat, ihm jedoch Verfahrenskostenstundung (§ 4a InsO) bewilligt wurde (AG Aurich, NZI 2017, 38; AG Göttingen, ZVI 2008, 358; AG Essen VuR 2012, 196; AG Göttingen, ZInsO 2015, 1357 ff; Erdmann, ZInsO 2007, 873, 875; Pape, ZInsO 2007, 1289, 1305;… Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 300 nF Rn. 11; ders. ZInsO 2007, 1253, 1258;… FK-InsO/Kohte, aaO § 4b Rn. 9; ders VuR 2012, 197), kann auf der Grundlage des eindeutigen Wortlauts des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO nicht beigetreten werden, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat.
Rechtsprechung
OLG Celle, 20.04.2012 - 10 WF 129/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Beiordnung eines bezirksfremden Prozeß-/Verfahrensbevollmächtigten
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 121 Abs. 3 ZPO; § 113 Abs. 1 FamFG; § 231 Nr. 1 FamFG
Beiordnung eines bezirksfremden Prozessbevollmächtigten zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts zugelassenen Rechtsanwalts für einen Berufsbetreuten - Wolters Kluwer
Beiordnung eines bezirksfremden Prozessbevollmächtigten zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts zugelassenen Rechtsanwalts für einen Berufsbetreuten
- rechtsportal.de
ZPO § 121 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1
Bedingungen der Beiordnung eines am außerbezirklichen Wohnort des Antragstellers ansässigen Verfahrensbevollmächtigten für die Abänderung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschusses auf "Null" - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Beiordnung eines bezirksfremden Prozess-/Verfahrensbevollmächtigten
Verfahrensgang
- AG Hannover, 07.02.2012 - 622 F 51/12
- OLG Celle, 20.04.2012 - 10 WF 129/12
Papierfundstellen
- NJW-RR 2012, 1093
- FamRZ 2012, 1161
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06
Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts
Auszug aus OLG Celle, 20.04.2012 - 10 WF 129/12
Die sofortige Beschwerde ist als eine solche der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auszulegen und als solche zulässig (vgl. zum Beschwerderecht des Rechtsanwaltes gegen seine eingeschränkte Beiordnung BGH - Beschluß vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 - NJW 2006, 3783 = FamRZ 2007, 37 = RPfleger 2007, 83 = juris).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 - a.a.O.) beinhaltet der von Rechtsanwälten außerhalb des Bezirks des Verfahrensgerichts vermittelte Antrag ihrer Beiordnung konkludent ein entsprechendes grundsätzliches Einverständnis.
- OLG München, 10.07.2015 - 8 W 1169/15
Umfang der Prozesskostenhilfe bei Beauftragung eines nicht am Sitz des …
Diese Überlegung hat auch das OLG Celle in seinem Beschluss vom 20.04.2012, Az. 10 WF 129/12) angestellt, wobei es zur Kompensation der Mehrkosten, die durch die Beiordnung eines bezirksfremden Anwalts entstehen, Folgendes ausgeführt hat: "Als derartige im Rahmen der Gesamtbetrachtung beachtliche Kosten kommen in Betracht zum einen notwendige Reisekosten des Beteiligten selbst zu einem erforderlichen vorbereitenden Termin mit seinem Anwalt am Ort des Verfahrensgerichts, zum anderen diejenigen Kosten, die bei Vorliegen besonderer Umstände durch die Beiordnung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Beteiligten zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 121 Abs. 4 ZPO anfallen können.".